Zur Finanzierung der kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV) für Strom aus erneuerbaren Energien und der weiteren Fördermassnahmen des revidierten Energiegesetzes wird seit dem 1. Januar 2009 auf jede verbrauchte Kilowattstunde ein Zuschlag erhoben. Dieser darf gemäss Energiegesetz (Artikel 15b Absatz 4) maximal 0,6 Rappen betragen und wird jährlich vom Bundesamt für Energie bedarfsgerecht festgelegt. In den Jahren 2009 und 2010 betrug dieser Zuschlag 0,45 Rappen pro Kilowattstunde.
Das Bundesamt für Energie hat entschieden, dass der Zuschlag auch im Jahr 2011 unverändert bei 0,45 Rappen pro Kilowattstunde verbleibt. Er muss nicht erhöht werden, weil im nächsten Jahr weniger realisierte Projekte mit positivem KEV-Bescheid ihren Betrieb aufnehmen und Strom ins Netz einspeisen werden als in den Anmeldungen in Aussicht gestellt. Viele Projekte sind in ihrer Realisierung verspätet: Sie werden erst ab 2012 ans Netz gehen und dafür KEV-Gelder erhalten.
Kontaktperson: Roland Marti, Leiter Energie und Dienstleistungen, 041 499 90 92